Verantwortlich für den Inhalt dieser Website:

 

Christine und Michael Schmalbach

Lange Gasse 45

86666 Burgheim

Tel. 084 32 / 949 38 19

Fax 08432 / 949 38 18

 

Copyright Fotos:

Alle Fotos dieser Homepage unterliegen dem Copyright. Sie bleiben ausdrücklich das Eigentum der jeweiligen Fotografen. Widerrechtliche Handlungen werden zur Anzeige gebracht.. Copyright/mit freundlicher Genehmigung der jeweils genannten Unternehmen und Fotografen sowie Veranstaltern.

 

Hinweis:

Ich erkläre ausdrücklich, dass ich keinen Einfluss auf die Gestaltung und Inhalte der verlinkten Seiten habe. Deshalb distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkter Seiten auf dieser Homepage

 

Geschäfts- und Reisebedingungen:

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 7 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 7 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Flyern, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen, Führungen, Eintrittskarten, Flugtickets etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2.2. Vermittelte Eintrittskarten anlässlich Gruppenreisen in Verbindung mit Flug- oder Hotelbuchung: Über unser Unternehmen gebuchte Eintrittskarten in Verbindung mit einer Hotel- oder Flugbuchung oder im Rahmen einer Gruppenreise, sind immer und ausschließlich eine Vermittlungsleistung. Unser Unternehmen fungiert hier niemals als Veranstalter. Enthaltene Eintrittskarten werden seitens des Pferdereisen Spezialist im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Veranstalters vermittelt. Maßgeblich für diese Bestätigung sind nur die in unserer Leistungsbeschreibung genannten Leistungen. Eine weitergehende Haftung schließen wir ausdrücklich aus. Angaben, die im Internet oder anderen Werbeträgern (Hotelprospekte) von Leistungsträgern gemacht werden, sind nicht Bestandteil unserer Leistungen und Garantien. Wird eine Veranstaltung seitens des Veranstalters (ggf. auch kurzfristig, egal aus welchen Gründen) abgesagt, besteht keinerlei Kundenanspruch auf die Stornierung der gesamten Reise, bzw. weiterer in Verbindung stehender Leistungen wie Hotel- oder Flugbuchung. Besteht der Kunden dennoch auf die Stornierung der gesamten Reise, sind die entstehenden Stornokosten seitens der Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft etc.) sowie einer Storno-Bearbeitungsgebühr an den Kunden weiterzubelasten.

2.2. Vermittelte Flugbuchungn anlässlich Gruppenreisen: Im Rahmen unserer Gruppenreisen bieten wir die Vermittlung von Flugtickets zur Anreise an. DER PFERDEREISEN SPEZIALIST fungiert hier als Reisevermittler. Die Flugbuchung steht nicht in Zusammenhang mit der Gruppenreise und ist daher als separate Leistung abzuwickeln. Für die Flugbuchung inkl. umfangreicher Bearbeitung (Eingabe der Reisedaten APIS in die Flugbuchung, Sitzplatzreservierungen, Anmeldung Sondergepäck etc.) fällt eine Bearbeitungs-/Servicegebühr an, mit welcher sich der Kunde bei Buchungsabschluss einverstanden erklärt (je nach Arbeitsaufwand Servicepauschale 40 - 100 EUR pro Ticket). Für Umbuchungen, Stornoabwicklungen (auch bei Stornierungen seitens der Airlines, Airlinestreik etc.) fallen zusätzliche Bearbeitungs-/Servicegebühren an, welche mit dem zu erstattenden Netto-Flugtarif verrechnet werden (je nach Arbeitsaufwand 20 - 40 EUR pro Ticket). Bei Flugstornierungen werden ausschließlich Nettoflugtarife erstattet, d.h. ohne Rückerstattung der Servicegebühr. Der Kunde erklärt sich mit der Flugbuchung über unser Reisebüro ausdrücklich mit diesen anfallenden Servicegebühren einverstanden. Alternativ wird jedem Kunden frei gestellt, die Anreise in eigener Regie zu buchen.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises zu zahlen. Sonderregelung bei Flugbuchungen 100 % da es sich um Sondertarife der Airlines handelt, die seitens der Fluggesellschaften von der Umbuchung/Rücknahme ausgeschlossen sind und im Falle einer Stornierung kein Erstattungsanspruch gilt. Dies gilt ebenso für Hotelbuchungen zu Messen, Körungen, Sonderveranstaltungen, für die ebenfalls Tarife gebucht werden, die keinerlei Erstattung bei Rücktritt des Kunden zulassen.

4.2. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens 8 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Erst nach vollständiger Bezahlung hat der Kunde den Anspruch die ausführlichen Reiseunterlagen (bis spätestens 1 Woche vor Reiseantritt) zu erhalten.

4.3. Vertragsabschlüsse 4 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.

5. Leistungen

5.1. Prospekt-, Flyer und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. 6. Preisänderungen 6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. 6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

8. Ersatzreisende Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Namentlich gebuchte Flugtickets sowie Hotelbuchungen zum Sondertarif sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 20 EURO.

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reise beginn zu zahlen. Die Stornokosten richten sich ausdrücklich nach Art der Reise. Bei Flugreisen sind 100% der Flugkosten ab Ticketausstellung (24 Std. nach Buchung) fällig. Bei Hotelbuchungen zu Messe-, Körungszeiten bzw. zum Sondertarif sind 100% der Hotelkosten nach Hotelbuchung (24 Std. nach Buchung fällig). Eintrittskarten, Tickets zu Sonderveranstaltungen sind innerhalb 24 Std. nach Buchung auszustellen und nach der Ausstellung nicht mehr erstattbar (100% Stornogebühr). Mit Buchungsabschluss erklärt sich der Reisende mit Stornokosten (auch erhöhten aufgrund Sonderbedingungen) einverstanden.

Stornokosten Busgruppenreisen (ohne Flug) 25 % bis 60 Tage vor Reiseantritt, 40 % bis 30 Tage, 50 % bis 21 Tage, 70% bis 14 Tage, 80% bis 7 Tage, 90 % bis 2 Tage und 100% bei Nichtantritt.

Bei Sondergruppen unter 20 Personen gelten gesonderte Stornobedingungen, da diese unter Exklusiv a la carte Reisen fallen mit Einzelbuchungen von Flug-, Hotel- und Ticketleistungen, um die Durchführungen auch unter der Mindestteilnehmerzahl zu garantieren, jedoch zu verschärften Stornobedingungen.

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.3. entsprechend angewandt.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen (ausgenommen Flug- und Hotelbuchungen zum Sondertarif), so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50 EUR verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten

12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

13. Mindestteilnehmerzahl

13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/ Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 8 Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

Der Veranstalter wird auf jeden Fall versuchen die Reise auch unter der Mindestteilnehmerzahl im Sinne des Kunden durchzuführen. Entscheidet der Veranstalter die Reise auch bei geringerer Teilnehmerzahl durchzuführen ist dies nur zum ausgeschriebenen Reisepreis möglich. Sollte sich der Reisepreis erhöhen, ist der Reiseteilnehmer darüber in Kenntnis zu setzen und es steht im frei, von seinem Rücktrittsrecht gebrauch zu machen. Bietet der Veranstalter die Durchführung der Reise zum ausgeschriebenen Reisepreis auch bei verminderter Teilnehmerzahl an, ist dies ein deutlicher Vorteil für den Kunden. Entstandene Mehrkosten werden in diesem Fall durch den Veranstalter übernommen. Ein rechtlicher Anspruch auf die Durchführung der Reise unter der Mindestteilnehmerzahl besteht jedoch nicht.

13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis 8 Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

13.3. Im Falle der Absage der Reise aufgrund nicht Erreichen der Mindestteilnehmerzahl, ist dem  Reisenden der gezahlte Anzahlungsbetrag unverzüglich zurückzuerstatten.

14. Kündigung infolge höherer Gewalt

14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.

14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.

14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.

15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden

15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.

15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.

15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.

15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.

15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

16. Haftungsbeschränkung

16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 1

6.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

17. Ausschlussfrist und Verjährung

17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.

17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

18. Reiserücktrittskostenversicherung

Im Rahmen der Agenturverträge wird dem Reisenden die Vermittlung einer Reiserücktrittskostenversicherung (ERV, ERGO, Elvia, Allianz etc.) angeboten. Es handelt sich dabei um Gruppen- oder Einzelzversicherungen, grundsätzlich RRV Basis-Schutz inkl. RAB Reiseabbruchversicherung, mit Selbstkostenbeteiligung. Dem Reisenden steht es frei die Versicherung über den Veranstalter oder in eigener Regie zu buchen. Dem Kunden wird ausdrücklich eine Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. Mit Abschluss über den Veranstalter erklärt sich der Reisende mit den Versicherungsbedingungen der gebuchten Versicherung einverstanden. Die Versicherungspräme ist innerhalb 1 Woche nach Buchung zu bezahlen und nicht erstattbar. Im Falle einer Stornierung erhält der Kunde das Schadensformular sowie die Verischerungsscheinnumer, um die Abwicklung der Stornomodalitäten direkt mit der Versicherung abwickeln zu können. Der Veranstalter tritt hier lediglich als Versicherungsvermittler auf.